Der beworbene Preis gilt selten lange
Nachrichtenabos werden im deutschsprachigen Raum nahezu durchgehend über Einstiegsaktionen verkauft: ein niedriger Preis für einen befristeten Zeitraum, danach der reguläre Tarif. Der Sprung zwischen beiden ist erheblich — es geht nicht um eine Anpassung um wenige Prozent, sondern häufig um ein Vielfaches.
Das ist transparent geregelt und steht in den Bedingungen. Der Punkt ist nur, dass der Umstellungstermin Monate nach dem Abschluss liegt und sich niemand notiert hat.
Drei Eigenschaften, die diese Kategorie anfällig machen
Der Betrag ist einzeln unauffällig. Ein Nachrichtenabo liegt in einer Grössenordnung, die auf dem Kontoauszug nicht stört. Erst die Summe mehrerer solcher Abos fällt auf.
Die Nutzung ist unregelmässig. Anders als bei einem Fitnessvertrag gibt es kein spürbares "ich gehe nicht mehr hin". Ein Abo, das vier Monate nicht geöffnet wurde, fühlt sich nicht gekündigt an.
Aktionen laufen still aus. Eine gesonderte Erinnerung vor dem Ende einer Einführungsaktion ist nicht vorgeschrieben. Die Umstellung erfolgt vertragsgemäss.
Digital und Print
Kombinationsabos aus digitaler und gedruckter Ausgabe haben häufig längere Bindungen und andere Kündigungsfristen als reine Digitalabos. Bei einem Wechsel zwischen den Varianten beginnt teilweise eine neue Laufzeit — das ist beim Umstellen zu prüfen, nicht danach.
Kündigung bei deutschen Anbietern
Bei online geschlossenen Verbraucherverträgen mit deutschen Anbietern greift § 312k BGB: Die Kündigung muss über eine Schaltfläche auf derselben Website möglich sein. Eine Weiterleitung in eine Telefonhotline oder ein Rückrufformular genügt dieser Anforderung nicht.
Für Schweizer Nutzer gilt das nicht automatisch — massgeblich ist das im Vertrag vereinbarte Recht, das in den AGB unter Rechtswahl steht.