Preiserhöhung: das Sonderkündigungsrecht nutzen
Anbieterangaben und Rechtsstand, nach Land getrennt. Verantwortlich für den Inhalt ist Leutrim Miftaraj, Innopulse Consulting GmbH, Zug. Wie wir recherchieren und korrigieren
Das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen ist der praktisch wichtigste Weg, vor Ablauf einer Mindestlaufzeit kostenlos aus einem Vertrag auszusteigen. Es wird selten genutzt, weil die Ankündigung meist unauffällig kommt — als Zeile auf einer Rechnung oder als E-Mail mit unverfänglichem Betreff.
Ein konkretes Beispiel: Swisscom hat die Preise per 1. April 2026 erhöht — um CHF 1.90 pro Monat für Mobile- und Internet-Abos, um CHF 0.90 für TV und Festnetz. Betroffene konnten bis zum 31. März 2026 kündigen. Über eine Million Kundinnen und Kunden waren betroffen.
Schritt für Schritt
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Die Ankündigung finden und das Datum notieren
Sie kommt per E-Mail, als Beilage zur Rechnung oder als Hinweis im Kundenkonto. Notieren Sie sofort das genannte Datum, bis zu dem gekündigt werden kann — das ist die einzige Frist, die zählt.
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Prüfen, ob die Änderung Sie überhaupt betrifft
Preisanpassungen betreffen oft nur bestimmte Tarife. Swisscom nahm bei der Anpassung 2026 etwa Data-Abos, Prepaid und Angebote der Grundversorgung ausdrücklich aus. Prüfen Sie, ob Ihr konkreter Tarif genannt ist.
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Ausrechnen, was der Wechsel bringt
Ein Sonderkündigungsrecht lohnt nur, wenn eine bessere Alternative besteht. Bei Mobilfunk ist ein Wechsel zur Discount-Marke desselben Netzbetreibers oft der grösste Hebel: Wingo funkt auf dem Swisscom-Netz, Yallo auf dem Sunrise-Netz, bei identischer Abdeckung.
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Schriftlich kündigen und ausdrücklich auf die Ankündigung Bezug nehmen
Formulieren Sie: «Ich kündige unter Berufung auf die mir am [Datum] angekündigte Preisanpassung ausserordentlich zum [Datum].» Ohne diesen Bezug wird die Kündigung als ordentliche Kündigung behandelt — mit voller Frist und Restgebühren.
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Bestätigung verlangen, in der das Wort «ausserordentlich» vorkommt
Eine Bestätigung, die nur von einer Kündigung spricht, lässt offen, ob sie als ordentliche verarbeitet wurde. Bestehen Sie auf einer Bestätigung, die den ausserordentlichen Charakter und das Enddatum nennt.
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Bei Rufnummernmitnahme: nicht selbst kündigen
Beauftragen Sie stattdessen den neuen Anbieter mit der Portierung und weisen Sie ihn auf das Sonderkündigungsrecht hin. Eine eigene Kündigung kann die Rufnummer kosten.
Was hier am häufigsten schiefgeht
- •Die Ankündigung übersehen — sie kommt selten als solche gekennzeichnet
- •Die Frist verstreichen lassen: Sie ist kurz und beginnt mit der Ankündigung, nicht mit dem Wirksamwerden der Erhöhung
- •Kündigen, ohne auf die Preisanpassung Bezug zu nehmen
- •Bei Rufnummernmitnahme selbst kündigen statt zu portieren
Rechtslage in der DACH-Region
Schweiz
OR / ZGBÄndert der Anbieter den Vertrag einseitig zum Nachteil der Kundin oder des Kunden, entsteht nach der üblichen Vertragsgestaltung und der Praxis der Schlichtungsstelle Ombudscom ein ausserordentliches Kündigungsrecht. Es ist befristet auf die in der Ankündigung genannte Frist. Bei laufender Mindestvertragsdauer ist die Rechtslage differenzierter: Die Ombudscom hat die Position vertreten, dass Preiserhöhungen während der Mindestvertragsdauer unzulässig sind — dann bleibt der alte Preis geschuldet, ohne dass ein vorzeitiger Ausstieg entsteht.
Deutschland
BGBBei Telekommunikationsverträgen sieht das Telekommunikationsgesetz ein Sonderkündigungsrecht bei einseitigen Vertragsänderungen vor. Bei anderen Verträgen ergibt es sich aus der Preisanpassungsklausel; ist diese unwirksam, ist auch die Erhöhung unwirksam. Anbieter müssen auf das Kündigungsrecht hinweisen.
Österreich
ABGB / KSchG / FAGGDas Telekommunikationsgesetz sieht bei Änderungen der Entgelte oder Vertragsbedingungen zum Nachteil der Verbraucherin oder des Verbrauchers ein kostenloses ausserordentliches Kündigungsrecht vor. Es ist auf die in der Ankündigung genannte Frist befristet.
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung eines Einzelfalls ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zuständig.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit?
Die Frist steht in der Ankündigung und ist kurz — meist wenige Wochen. Sie beginnt mit der Ankündigung, nicht mit dem Wirksamwerden der Erhöhung. Wer erst reagiert, wenn die höhere Rechnung kommt, ist zu spät.
Muss der Anbieter mich auf das Kündigungsrecht hinweisen?
In Deutschland und Österreich ist das für Telekomverträge gesetzlich vorgesehen. In der Schweiz hat der Beobachter dokumentiert, dass Anbieter in Schreiben zu Preiserhöhungen nicht immer auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen — was die Ombudscom kritisiert hat. Verlassen Sie sich nicht darauf, sondern prüfen Sie selbst.
Was ist, wenn meine Mindestvertragsdauer noch läuft?
Dann ist die Lage differenzierter. Die Schweizer Ombudscom hat die Auffassung vertreten, dass Preiserhöhungen während einer laufenden Mindestvertragsdauer unzulässig sind. Die Folge ist dann nicht ein vorzeitiger Ausstieg, sondern dass der alte Preis weitergilt. Widersprechen Sie der Erhöhung ausdrücklich, statt sie hinzunehmen.
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