Nach der Kündigung komme ich nicht mehr an meine Daten
Rechtsstand nach Land getrennt. Verantwortlich für den Inhalt ist Leutrim Miftaraj, Innopulse Consulting GmbH, Zug. Wie wir recherchieren und korrigieren
Zuerst prüfen
Ein erheblicher Teil dieser Fälle klärt sich hier — bevor irgendetwas eskaliert werden muss.
- Wie lange ist die Kündigung her? Übergangsfristen sind oft kurz — Tage bis wenige Wochen.
- Besteht der Zugang noch eingeschränkt? Manche Dienste sperren das Erstellen, erlauben aber weiter den Export.
- Um welche Daten geht es? Rechnungen, eigene Inhalte und Nutzungsdaten werden unterschiedlich behandelt.
- Gibt es lokale Kopien, Backups oder Synchronisationsordner auf Ihren Geräten?
Vorgehen in drei Stufen
- 1
Sofort Auskunft und Herausgabe verlangen
Schreiben Sie dem Anbieter und berufen Sie sich auf das Auskunftsrecht und das Recht auf Datenübertragbarkeit — in Deutschland und Österreich nach DSGVO, in der Schweiz nach dem revidierten Datenschutzgesetz. Verlangen Sie die Herausgabe in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und setzen Sie eine Frist.
- 2
Rechnungen gesondert anfordern
Rechnungen sind ein Sonderfall: Anbieter müssen sie aus buchhalterischen Aufbewahrungspflichten ohnehin vorhalten. Fordern Sie sie ausdrücklich an — für Selbstständige ist das der praktisch wichtigste Punkt. Die meisten Anbieter stellen sie auf Anfrage bereit.
- 3
Datenschutzbehörde einschalten
Reagiert der Anbieter nicht innert der gesetzten Frist, ist die Datenschutzbehörde zuständig — in der Schweiz der EDÖB, in Deutschland die jeweilige Landesdatenschutzbehörde, in Österreich die Datenschutzbehörde. Diese Verfahren sind langsam, wirken aber.
Was hier nicht hilft
Warten und hoffen, dass die Daten noch da sind
Übergangsfristen laufen ab, und nach ihrem Ende ist der Zugriff endgültig verloren. Das ist der Punkt, an dem sich nichts mehr reparieren lässt.
Das Abo neu abschliessen
Funktioniert nur, solange die Daten noch vorgehalten werden — und kostet dann einen weiteren Abrechnungszeitraum. Prüfen Sie vorher beim Anbieter, ob die Daten überhaupt noch da sind.
Rechtslage nach Land
Schweiz
OR / revDSGDas revidierte Datenschutzgesetz sieht ein Auskunftsrecht und ein Recht auf Datenherausgabe beziehungsweise -übertragung vor. Zuständig bei Untätigkeit ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte.
Deutschland
BGB / DSGVODie DSGVO gewährt ein Auskunftsrecht (Art. 15) und ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20) — Letzteres umfasst die Herausgabe der bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format.
Österreich
ABGB / KSchG / FAGGEs gelten dieselben DSGVO-Rechte. Zuständig bei Untätigkeit ist die österreichische Datenschutzbehörde.
Wer in Stufe 3 zuständig ist
- Schweiz
- Bei Telekommunikationsverträgen ist die Schlichtungsstelle Ombudscom zuständig. Bei anderen Verträgen die Stiftung für Konsumentenschutz oder das Konsumentenforum.
- Deutschland
- Bei Telekommunikation die Bundesnetzagentur, allgemein die Verbraucherzentralen. Für Online-Verträge bestehen zusätzlich aussergerichtliche Schlichtungsstellen.
- Österreich
- Bei Telekommunikation die Schlichtungsstelle der RTR, allgemein der Verein für Konsumenteninformation oder die Arbeiterkammer.
Häufige Fragen
Muss der Anbieter mir meine Inhalte herausgeben?
Die von Ihnen bereitgestellten Daten ja, nach DSGVO beziehungsweise revDSG. Abgeleitete Daten wie Empfehlungen und Analysen fallen in der Regel nicht darunter. Das Format ist der kritische Punkt — verlangen Sie ausdrücklich ein gängiges, offenes Format.
Wie vermeide ich das beim nächsten Mal?
Exportieren vor der Kündigung, nicht danach. Und Rechnungen laufend herunterladen statt am Jahresende — bei vielen Diensten liegen sie nur im Kundenkonto.
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung eines Einzelfalls ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zuständig.
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