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Von A1 Telekom Austria zu Drei (Hutchison Drei Austria) wechseln

MobilfunkRechtslage: Österreich
In Österreich gilt weder der deutsche Kündigungsbutton noch die deutsche Fristendeckelung — massgeblich ist der Vertrag. Zwei Rechte bestehen unabhängig davon: das Rücktrittsrecht von 14 Tagen nach dem FAGG bei online abgeschlossenen Verträgen und das Sonderkündigungsrecht bei Entgeltänderungen.
Von AboTracker RedaktionZuletzt geprüft am

Anbieterangaben, nach Land getrennt. Verantwortlich für den Inhalt ist Leutrim Miftaraj, Innopulse Consulting GmbH, Zug. Wie wir recherchieren und korrigieren

Alter Vertrag
A1 Telekom Austria
Gemäss Vertrag und Bindungsdauer. Bei Entgeltänderungen besteht ein befristetes Sonderkündigungsrecht.
Neuer Vertrag
Drei (Hutchison Drei Austria)
Gemäss Vertrag und Bindungsdauer

Warum dieser Wechsel gemacht wird

Preis. A1 ist der Marktführer mit der besten Abdeckung und dem höchsten Preis; Drei positioniert sich darunter. Für Nutzung überwiegend in Wien und den Landeshauptstädten ist der Unterschied in der Abdeckung gering.

Bei diesem Wechsel besonders

  • Kein Kündigungsbutton in Österreich. Die Vorschrift § 312k BGB ist deutsches Recht und hat hier keine Entsprechung — der Anbieter darf die Kündigung an einen bestimmten Weg binden.
  • Keine Deckelung der Erstlaufzeit auf zwei Jahre. Auch § 309 Nr. 9 BGB gilt in Österreich nicht.
  • Wurde eine Entgeltänderung angekündigt, besteht nach dem Telekommunikationsgesetz ein kostenloses ausserordentliches Kündigungsrecht. Es ist auf die in der Ankündigung genannte Frist befristet.
  • Bei Streit ist die Schlichtungsstelle der RTR zuständig.

So läuft ein Telekomwechsel ab

Diese Schritte gelten für alle Wechsel in der Kategorie Mobilfunk.

  1. 1

    Zuerst prüfen, ob der neue Anbieter an Ihrer Adresse verfügbar ist

    Bei Internet und Festnetz vor allem anderen. Wer zuerst kündigt und danach feststellt, dass der neue Anbieter nicht liefern kann, steht ohne Anschluss und ohne Vertrag da.

  2. 2

    Bei Rufnummernmitnahme: NICHT selbst kündigen

    Das ist der teuerste Fehler in diesem Bereich. Beauftragen Sie den neuen Anbieter mit der Portierung — er kündigt den alten Vertrag im Rahmen des Portierungsverfahrens. Eine eigene Kündigung kostet die Rufnummer.

  3. 3

    Mindestvertragsdauer und Restforderungen klären

    Läuft die Bindung noch, werden die restlichen Grundgebühren fällig, dazu ein offener Geräteplan in einer Summe. Rechnen Sie das aus, bevor Sie den Wechsel auslösen — bei über einem Jahr Restlaufzeit lohnt sich oft das Abwarten.

  4. 4

    Zeitlich so takten, dass sich die Verträge knapp überlappen

    Der neue Anschluss sollte kurz vor dem Ende des alten aktiv sein, nicht danach. Ein bis zwei Wochen Überlappung kosten wenig; eine Lücke kostet mehr, und zwei Monate Doppelzahlung kosten am meisten.

  5. 5

    Kombirabatte prüfen

    Hängt der Vertrag an einem Paketrabatt oder Familientarif, verteuert der Wechsel die verbleibenden Verträge. Rechnen Sie mit dem Preis NACH Wegfall des Rabatts, nicht mit dem aktuellen.

  6. 6

    Leihgeräte zurücksenden und den Beleg aufbewahren

    Router, TV-Box und Modem bleiben Eigentum des alten Anbieters. Nicht zurückgesandte Geräte werden verrechnet, oft zum Neupreis.

Was mitkommt und was nicht

Kommt mit

  • Rufnummer, aber nur über die Portierung durch den neuen Anbieter
  • In der Regel die bestehende Anschlussdose

Bleibt zurück

  • Guthaben auf Prepaid-Karten, sofern nicht ausdrücklich ausgezahlt
  • E-Mail-Adressen bei der Anbieterdomain
  • Vergünstigungen aus Kombi- und Familienrabatten
  • Aufgezeichnete Inhalte auf einer TV-Box

Häufige Fragen

Gelten die deutschen Regeln auch für mich?

Nein. Kündigungsbutton und Zwei-Jahres-Deckelung sind deutsches Recht. Wer eine Frage zu Kündigungsfristen googelt, bekommt überwiegend deutsche Ratgeber — für Österreich sind die in diesen beiden Punkten falsch.

Wann komme ich in Österreich kostenlos aus dem Vertrag?

Wenn eine Entgeltänderung zu Ihrem Nachteil angekündigt wurde. Dann greift das ausserordentliche Kündigungsrecht nach dem Telekommunikationsgesetz — befristet auf die in der Ankündigung genannte Frist, die mit der Ankündigung beginnt.

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