Was die Vorschrift verlangt
§ 312k BGB gilt seit dem 1. Juli 2022 in Deutschland. Wer als Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr Verbrauchern den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen ermöglicht, muss eine Kündigungsmöglichkeit anbieten, die vier Anforderungen erfüllt:
- Eine gut lesbare Schaltfläche mit einer Beschriftung wie «Verträge hier kündigen».
- Ohne Login erreichbar — die Kündigung darf nicht hinter einer Anmeldung versteckt werden.
- Eine Bestätigungsseite, auf der Angaben zur Kündigung gemacht werden können.
- Eine automatische Bestätigung in Textform, mit Datum und Zeitpunkt der Beendigung.
Die Rechtsfolge, wenn er fehlt
Nach § 312k Abs. 6 BGB kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn die vorgeschriebene Schaltfläche nicht bereitgestellt wird.
Das ist eine scharfe Sanktion. Praktisch bedeutet sie: Wer einen Vertrag mit langer Restlaufzeit hat und beim Anbieter keinen Kündigungsbutton findet, sollte das dokumentieren — mit einem datierten Screenshot der Website — bevor er sich darauf beruft.
Wo er nicht gilt
Schweiz. Es gibt keine Entsprechung. Das Obligationenrecht enthält keine Pflicht zu einer Kündigungsschaltfläche. Deshalb dürfen Schweizer Anbieter die Kündigung an eine Telefonnummer binden — Sunrise etwa akzeptiert nach eigener Darstellung keine schriftlichen Kündigungen per Post mehr, sondern verweist auf Telefon und Chat. In Deutschland wäre eine solche Gestaltung bei online geschlossenen Verträgen problematisch.
Österreich. Für Fernabsatzverträge gilt das FAGG mit einem Rücktrittsrecht von 14 Tagen. Eine dem § 312k BGB wortgleiche Vorschrift zum Kündigungsbutton existiert nicht.
Warum diese Unterscheidung praktisch wichtig ist
Ein deutscher Ratgeber, der die Rechtslage korrekt beschreibt, ist für einen Schweizer Vertrag schlicht falsch. Wer nach «kündigungsbutton» sucht und den ersten Treffer liest, bekommt in aller Regel deutsches Recht — und wendet es auf einen Swisscom-Vertrag an, für den es nicht gilt.
Prüfen Sie deshalb immer zuerst, nach welchem Recht Ihr Vertrag geschlossen wurde. Bei einem Anbieter mit Sitz in der Schweiz und einem Vertrag in CHF ist das in aller Regel Schweizer Recht.