Wer kostenlose Vorlagen anbietet
Es gibt vier Quellen, die sich in Zweck und Verlässlichkeit unterscheiden:
Verbraucher- und Konsumentenschutzorganisationen. In Deutschland die Verbraucherzentralen, in der Schweiz der Konsumentenschutz und die Stiftung für Konsumentenschutz, in Österreich der VKI und die Arbeiterkammer. Diese Vorlagen sind juristisch geprüft und meist auf einen Vertragstyp zugeschnitten. Sie sind die verlässlichste Quelle, aber selten anbieterspezifisch.
Die Anbieter selbst. Viele Unternehmen stellen ein Kündigungsformular bereit. In Deutschland sind sie dazu bei online geschlossenen Verträgen sogar verpflichtet (§ 312k BGB, Kündigungsbutton). Der Vorteil: Die Kündigung landet garantiert an der richtigen Stelle. Der Nachteil: Manche Formulare führen zuerst durch ein Halteangebot.
Spezialisierte Portale. Dazu gehören Vorlagensammlungen wie die von AboTracker, die pro Anbieter Frist, Adresse und Kündigungsweg mitliefern. Der Mehrwert liegt nicht im Text, sondern in den Zusatzangaben.
Kostenpflichtige Kündigungsdienste. Sie versenden die Kündigung gegen Gebühr. Für die allermeisten Abos ist das nicht nötig — die Kündigung selbst ist kostenlos.
Warum die Vorlage nicht das Entscheidende ist
Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss drei Dinge erkennen lassen: wer kündigt, welchen Vertrag, zu welchem Zeitpunkt. Alles Weitere ist Höflichkeit.
Die Fehlerquellen liegen woanders:
- ·Falscher Adressat. Ein über den App Store abgeschlossenes Abo wird bei Apple gekündigt, nicht beim Anbieter. Die schönste Vorlage hilft nicht, wenn sie an die falsche Stelle geht.
- ·Kein Nachweis. Wer nicht belegen kann, dass und wann die Kündigung zugegangen ist, steht bei einer Auseinandersetzung ohne etwas da.
- ·Frist verpasst. Massgeblich ist in der Regel der Zugang beim Anbieter, nicht der Versand.
Was in jede Kündigung gehört
Vollständiger Name, Adresse, Kunden- oder Vertragsnummer, die im Konto hinterlegte E-Mail-Adresse, die Bezeichnung des Abos, das gewünschte Beendigungsdatum und die ausdrückliche Bitte um schriftliche Bestätigung.
Länderunterschiede
Deutschland: Bei online geschlossenen Dauerschuldverhältnissen muss ein Kündigungsbutton vorhanden sein (§ 312k BGB). Fehlt er, ist der Vertrag nach § 312k Abs. 6 BGB jederzeit fristlos kündbar. Dokumentieren Sie das Fehlen mit einem Screenshot.
Schweiz: Es gibt keine gesetzliche Pflicht zu einem Kündigungsbutton und keine gesetzliche Obergrenze für Kündigungsfristen. Massgeblich ist der Vertrag. Deshalb sind Fristen von 60 Tagen und mehr in der Schweiz zulässig und bei Telekomverträgen üblich.
Österreich: Für online abgeschlossene Verträge gilt das FAGG mit einem Rücktrittsrecht von 14 Tagen. Eine dem deutschen Kündigungsbutton wortgleiche Vorschrift existiert nicht.