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Kündigung

Wie lange ist die Kündigungsfrist bei Schweizer Telekomanbietern?

Kurz beantwortet

Bei den grossen Schweizer Anbietern beträgt die Kündigungsfrist in der Regel 60 Tage. Swisscom nennt diese Frist für die meisten Abos, Salt gibt 60 Tage vor Vertragsende an, bei Sunrise gilt üblicherweise dasselbe. Anders als in Deutschland gibt es in der Schweiz keine gesetzliche Obergrenze für Kündigungsfristen — massgeblich ist allein der Vertrag.

Von AboTracker RedaktionZuletzt geprüft am

Rechtsangaben mit Fundstelle, nach Land getrennt. Verantwortlich für den Inhalt ist Leutrim Miftaraj, Innopulse Consulting GmbH, Zug. Wie wir recherchieren und korrigieren

Die Zahl, die zählt: 60 Tage

Bei allen drei grossen Schweizer Netzbetreibern liegt die reguläre Kündigungsfrist bei 60 Tagen.

  • ·Swisscom gibt auf der eigenen Hilfeseite an, dass die Kündigungsfrist für die meisten Abos 60 Tage beträgt und die Kündigung mindestens 60 Tage vor dem gewünschten Vertragsende eingehen muss.
  • ·Salt nennt in der Vertragskündigungs-Hilfe eine Frist von in der Regel 60 Tagen vor Vertragsende.
  • ·Sunrise wendet üblicherweise ebenfalls 60 Tage an.

Massgeblich ist der Eingang beim Anbieter, nicht der Versand. Wer am letzten Tag ein Einschreiben aufgibt, hat die Frist verpasst.

Warum das in der Schweiz zulässig ist

In Deutschland begrenzt § 309 Nr. 9 BGB die Kündigungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf drei Monate und die Erstlaufzeit auf zwei Jahre; seit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge vom März 2022 verlängern sich Verträge zudem nur noch auf unbestimmte Zeit mit einer Frist von einem Monat.

In der Schweiz existiert keine entsprechende Vorschrift. Das Obligationenrecht überlässt Laufzeit und Frist der Vereinbarung. Genau deshalb dürfen Schweizer Telekomverträge Fristen vorsehen, die in Deutschland unwirksam wären.

Wer eine deutsche Rechtsauskunft auf einen Schweizer Vertrag anwendet, rechnet mit einem Monat und verpasst die Frist um zwei Monate. Das ist der häufigste Fehler in diesem Bereich.

Die zweite Grösse: die Mindestvertragsdauer

Die Frist ist nur die halbe Rechnung. Dazu kommt die Mindestvertragsdauer — bei Swisscom in der Regel 12 Monate, mit vergünstigtem Gerät oder Aktionsabschluss 24 Monate. Bei Salt gilt Ähnliches.

Wer vorher kündigt, zahlt die Grundgebühren bis zum Ende der Mindestlaufzeit, dazu einen offenen Geräteplan in einer Summe. Bei einem 24-Monats-Vertrag summiert sich das auf einen dreistelligen, in Einzelfällen vierstelligen Betrag.

Der Ausweg: das Sonderkündigungsrecht

Kündigt ein Anbieter eine Preiserhöhung an, entsteht ein ausserordentliches Kündigungsrecht. Swisscom hat die Preise per 1. April 2026 erhöht — um CHF 1.90 pro Monat für Mobile- und Internet-Abos und um CHF 0.90 für TV und Festnetz. Betroffene konnten bis zum 31. März 2026 kündigen.

Dieses Recht ist immer eng befristet und muss aktiv ausgeübt werden. Wer nicht reagiert, gilt als einverstanden.

Praktische Konsequenz

Tragen Sie den letzten Kündigungstermin bei Vertragsabschluss ein, nicht später: Vertragsende minus 60 Tage. Und prüfen Sie jede Ankündigung einer Preisanpassung darauf, ob sie ein Sonderkündigungsrecht auslöst — das ist der einzige Weg, vor Ablauf der Mindestlaufzeit kostenlos herauszukommen.

Diese Seite nennt Gesetzesstellen, damit Sie sie nachschlagen können. Sie ersetzt keine Rechtsberatung — die Beurteilung eines Einzelfalls hängt vom konkreten Vertrag und vom anwendbaren Recht ab.

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