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Recht

Habe ich bei einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht?

Kurz beantwortet

Häufig ja, aber meist aufgrund des Vertrags und nicht kraft Gesetzes. Viele Anbieter räumen bei einer Preisänderung ein Sonderkündigungsrecht ein, gebunden an eine kurze Frist ab Zugang der Mitteilung. Beim blossen Auslaufen einer Einstiegsaktion besteht in der Regel kein solches Recht.

Von AboTracker RedaktionZuletzt geprüft am

Rechtsangaben mit Fundstelle, nach Land getrennt. Verantwortlich für den Inhalt ist Leutrim Miftaraj, Innopulse Consulting GmbH, Zug. Wie wir recherchieren und korrigieren

Woher das Recht kommt

In den meisten Fällen aus dem Vertrag, nicht aus dem Gesetz. Anbieter räumen es ein, weil eine Preisanpassungsklausel ohne Ausstiegsmöglichkeit deutlich schwerer durchsetzbar wäre.

Für einzelne regulierte Bereiche — etwa Telekommunikation — bestehen zusätzlich gesetzliche Regelungen. Bei gewöhnlichen Streaming-, Software- und Fitnessabos ist die Vertragsklausel der Massstab.

Wo es steht

Drei Stellen:

  1. In der Mitteilung selbst. Anbieter, die ein Sonderkündigungsrecht einräumen, weisen dort in der Regel darauf hin — oft am Ende des Textes.
  2. In den AGB, im Abschnitt zu Preisänderungen.
  3. Fehlt beides, ist die Wirksamkeit der Preisänderung selbst zweifelhaft. Eine Anpassungsklausel ohne Ausstiegsmöglichkeit ist gegenüber Verbrauchern angreifbar.

Die Frist ist der Engpass

Sonderkündigungsrechte sind typischerweise an wenige Wochen ab Zugang der Mitteilung gebunden. Das ist kürzer als der Abstand zwischen zwei Kontoauszügen.

Praktische Folge: Wer die Erhöhung erst auf der Abrechnung bemerkt, ist zu spät. Der Anspruch besteht nur für den, der die E-Mail gelesen hat.

Die richtige Reihenfolge

  1. Frist notieren, sobald die Mitteilung eintrifft. Vor jeder inhaltlichen Überlegung.
  2. Prüfen, ob es eine echte Erhöhung ist oder eine auslaufende Aktion. Bei letzterer besteht in der Regel kein Sonderkündigungsrecht.
  3. Entscheiden, ob der neue Preis den Dienst wert ist — mit Blick auf die tatsächliche Nutzung der letzten Monate, nicht auf die beabsichtigte.
  4. Bei Kündigung: ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht Bezug nehmen und die Mitteilung mit Datum benennen. Sonst wird die Erklärung als ordentliche Kündigung behandelt und wirkt erst zum regulären Termin.

Punkt vier ist der, an dem am meisten verloren geht. Eine Kündigung ohne Bezug auf das Sonderkündigungsrecht kann bei einem Jahresvertrag bedeuten, dass noch elf Monate zum erhöhten Preis zu zahlen sind.

Formulierungsvorschlag

"Mit Ihrer Mitteilung vom [Datum] haben Sie eine Preisänderung angekündigt. Ich mache hiermit von dem darin eingeräumten Sonderkündigungsrecht Gebrauch und kündige den Vertrag zum Wirksamwerden der Änderung, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte bestätigen Sie mir das Vertragsende schriftlich."

Der Zusatz "hilfsweise" schadet nicht und verhindert, dass die Erklärung ins Leere läuft, falls die Einordnung strittig ist.

Diese Seite nennt Gesetzesstellen, damit Sie sie nachschlagen können. Sie ersetzt keine Rechtsberatung — die Beurteilung eines Einzelfalls hängt vom konkreten Vertrag und vom anwendbaren Recht ab.

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