Zuerst prüfen: ist es überhaupt eine Erhöhung?
Der mit Abstand häufigste Fall ist keiner. Er sieht nur so aus.
Auslaufende Aktion. Ein Einstiegspreis war von vornherein befristet. Der neue Betrag ist der reguläre Tarif, der von Beginn an in den Bedingungen stand. Rechtlich hat sich nichts geändert — der Vertrag wird ausgeführt wie vereinbart.
Auslaufender Rabatt. Studierenden-, Jubiläums- oder Wechselrabatte sind befristet oder an einen Status gebunden, der nachgewiesen werden muss.
Tarifwechsel durch Nutzung. Manche Dienste stufen automatisch hoch, wenn ein Nutzungslimit überschritten wird.
In allen drei Fällen führt ein Widerspruch nicht weiter. Was hilft, ist die Prüfung, ob der reguläre Preis den Dienst noch wert ist.
Wenn es tatsächlich eine Erhöhung ist
Eine einseitige Preisänderung braucht eine Grundlage. Zwei Wege kommen in Betracht:
Eine wirksame Preisanpassungsklausel. Sie muss Anlass und Umfang der möglichen Änderung so bestimmen, dass ein Kunde die Erhöhung nachvollziehen und ihre Berechtigung prüfen kann. Klauseln, die eine Änderung "nach billigem Ermessen" oder ohne erkennbaren Massstab erlauben, sind gegenüber Verbrauchern angreifbar.
Zustimmung. Der Anbieter kann eine Änderung anbieten; der Kunde nimmt sie an. Ob Schweigen als Zustimmung gilt, hängt davon ab, ob eine wirksame Zustimmungsfiktion vereinbart wurde — auch die unterliegt der Inhaltskontrolle.
Das Sonderkündigungsrecht
Unabhängig von der Wirksamkeit räumen viele Verträge bei einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht ein. Es ist praktisch immer an eine kurze Frist ab Zugang der Mitteilung gebunden — häufig wenige Wochen.
Das ist der Punkt, an dem die meisten den Anspruch verlieren: Die Mitteilung kommt per E-Mail, wird überflogen und bleibt liegen. Wenn die Erhöhung auf dem Kontoauszug auffällt, ist die Frist abgelaufen.
Länderunterschiede
Deutschland und Österreich: Preisanpassungsklauseln in Verbraucherverträgen unterliegen der AGB-Inhaltskontrolle. Intransparente Klauseln sind unwirksam.
Schweiz: Auch hier findet eine Kontrolle statt, insbesondere über Art. 8 UWG bei erheblich missbräuchlichen Klauseln. Der Massstab ist jedoch anders gelagert als in der EU.
Was praktisch zu tun ist
- Mitteilung sofort lesen und das Datum notieren.
- Prüfen, ob ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt ist und bis wann.
- Entscheiden — nicht aufschieben. Die Frist ist der eigentliche Engpass.
- Bei Zweifeln an der Wirksamkeit: Verbraucherzentrale oder Konsumentenschutz einschalten. Das ist eine Einzelfallfrage und keine, die sich pauschal beantworten lässt.