Die Rechnung
Bei einer vorzeitigen Kündigung eines Schweizer Telekomvertrags fallen typischerweise zwei Positionen an:
1. Restliche Grundgebühren. Die Monatsgebühren bis zum Ende der Mindestvertragsdauer. Ist die Mindestlaufzeit bereits abgelaufen, sind es die Gebühren bis zum Ende der Kündigungsfrist.
2. Offener Geräteplan. Ein subventioniertes oder in Raten bezahltes Smartphone wird bei Kündigung in einer Summe fällig. Diese Position wird am häufigsten übersehen, weil sie auf der Monatsrechnung nur als kleiner Teilbetrag erscheint.
Diese Regelung ist bei Schweizer Anbietern breit verbreitet — sie gilt nach Marktbeobachtung bei Swisscom, Sunrise, Salt sowie den Discount-Marken.
Ein Rechenbeispiel
Ein Abo mit CHF 60 Grundgebühr, noch 14 Monate Mindestlaufzeit, dazu ein Geräteplan mit CHF 25 monatlich über die verbleibenden 14 Monate:
- ·Restgebühren: 14 × 60 = CHF 840
- ·Offener Geräteplan: 14 × 25 = CHF 350
- ·Summe: CHF 1'190
Diese Zahl ist ein Rechenbeispiel zur Veranschaulichung der Systematik, kein Erfahrungswert. Der tatsächliche Betrag hängt vollständig vom individuellen Vertrag ab.
Was die Kosten tatsächlich vermeidet
Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung. Der einzige verlässliche Weg. Wenn der Anbieter die Konditionen einseitig zu Ihrem Nachteil ändert, entsteht ein kostenloses ausserordentliches Kündigungsrecht — befristet auf die in der Ankündigung genannte Frist.
Sistierung statt Kündigung. Swisscom erlaubt bei Mobile-Abos das Pausieren, allerdings höchstens einmal während der Mindestvertragsdauer, und die Laufzeit verlängert sich um die pausierten Monate. TV-, Internet- und Festnetzabos sind nicht pausierbar.
Vertragsübernahme. Wenn eine andere Person den Vertrag übernimmt, entfällt die Kündigung. Bei Wohnungswechseln innerhalb einer WG ist das oft die günstigste Lösung.
Umzug mit fehlender Verfügbarkeit. Nur wenn der Dienst am neuen Ort gar nicht verfügbar ist, kommt eine gebührenfreie Kündigung in Betracht. Ist die Verbindung lediglich langsamer, trägt nach der Auskunft der Anbieter der Kunde das Risiko. Swisscom sucht nach eigenen Angaben in solchen Fällen häufig eine Kulanzlösung.
Was in Deutschland anders ist
Dort begrenzt das Gesetz die Erstlaufzeit auf 24 Monate und die Verlängerung auf einen unbefristeten Zeitraum mit Monatsfrist. Restgebührenforderungen über zwei Jahre hinaus sind damit ausgeschlossen. Die Gerätefinanzierung bleibt aber auch dort ein eigener Vertrag, der weiterläuft.