Zuerst: trotzdem kündigen
Kündigen Sie sofort zum nächstmöglichen Termin, auch wenn die Frist für dieses Jahr verstrichen ist. Formulieren Sie: «hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt».
Das kostet nichts und verhindert die übernächste Verlängerung. Wer stattdessen wartet, weil es «jetzt ohnehin zu spät ist», verpasst mit hoher Wahrscheinlichkeit auch den nächsten Termin — die Frist liegt beim nächsten Mal genauso weit vorher.
Drei mögliche Auswege
1. Wurde in den letzten Wochen eine Preiserhöhung angekündigt?
Dann besteht in aller Regel ein befristetes ausserordentliches Kündigungsrecht — unabhängig davon, ob die reguläre Frist verstrichen ist. Suchen Sie in E-Mails und auf Rechnungen nach einer entsprechenden Mitteilung. Sie kommt selten als solche gekennzeichnet.
Das ist der praktisch häufigste Ausweg und der am seltensten genutzte.
2. Deutscher Vertrag, online geschlossen, kein Kündigungsbutton?
Bei online geschlossenen Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern verlangt § 312k BGB eine Kündigungsschaltfläche, die gut lesbar bezeichnet und ohne Anmeldung erreichbar ist. Fehlt sie, ist der Vertrag nach § 312k Abs. 6 BGB jederzeit fristlos kündbar.
Prüfen Sie das gründlich und machen Sie einen datierten Screenshot, bevor Sie sich darauf berufen. Diese Regelung gilt nur in Deutschland — in der Schweiz und Österreich gibt es keine entsprechende Vorschrift.
3. Kommt eine Vertragsübernahme in Frage?
Bei Telekommunikations- und Fitnessverträgen ist eine Übernahme durch eine andere Person meist möglich und kostet wenig bis nichts. Bei einem Vertrag mit vielen Monaten Restlaufzeit ist das oft die günstigste Lösung überhaupt.
Was nicht hilft
Die Karte sperren. Das ist der verbreitetste Irrtum. Der Vertrag läuft weiter, die Forderung bleibt bestehen, und die Mahnung kommt trotzdem — nur zusätzlich mit Gebühren.
Die Zahlung einfach einstellen. Führt zu Verzugszinsen und im schlechtesten Fall zu einem Inkasso- oder Betreibungsverfahren. Wenn Sie eine Forderung für unberechtigt halten, zahlen Sie ausdrücklich «unter Vorbehalt der Rückforderung» und halten Sie das schriftlich fest.
Für das nächste Mal
Tragen Sie den letzten Kündigungstermin bei Vertragsabschluss ein, nicht bei Vertragsende. Die Rechnung: Ende der Mindestvertragsdauer minus Kündigungsfrist minus ein paar Tage Postlauf.
Bei einem Schweizer Telekomvertrag mit 60 Tagen Frist liegt dieser Termin zwei Monate vor dem Laufzeitende. Das ist die Zahl, die in den Kalender gehört.