Der Monatsbeitrag ist die falsche Vergleichsgrösse
Bei Fitnessverträgen entscheidet nicht der Beitrag, sondern die Bindung. Ein Vertrag mit niedrigem Monatsbeitrag und zwölf Monaten Laufzeit ist bei zwei Besuchen pro Woche günstig. Bei zwei Besuchen im Monat — dem realistischen Verlauf ab etwa März — kostet er mehr als ein flexibles Modell zum doppelten Monatspreis, das nach drei Monaten beendet wird.
Die relevante Zahl ist der Beitrag pro tatsächlichem Besuch über die gesamte Laufzeit. Sie kennt man erst hinterher — weshalb die Bindung selbst der eigentliche Kostenfaktor ist.
Hier unterscheidet sich das Recht deutlich
Deutschland: Für nach dem 1. März 2022 geschlossene Verbraucherverträge gilt nach § 309 Nr. 9 BGB, dass eine stillschweigende Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit mit höchstens einmonatiger Kündigungsfrist zulässig ist. Die früher übliche Verlängerung um weitere zwölf Monate ist bei diesen Verträgen nicht mehr wirksam. Für ältere Verträge gilt die alte Rechtslage fort — das Abschlussdatum ist deshalb die erste Angabe, die zu prüfen ist.
Schweiz: Eine entsprechende Begrenzung existiert nicht. Verlängert sich ein Vertrag laut Vereinbarung um weitere zwölf Monate, ist das grundsätzlich wirksam. Die Kündigungsfrist ist hier die wichtigste Angabe im Vertrag überhaupt.
Österreich: Verlängerungs- und Bindungsklauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach dem KSchG; überlange Bindungen sind angreifbar, die Beurteilung hängt vom konkreten Vertrag ab.
Die Doppelung, die kaum auffällt
Fitness-Apps entstehen typischerweise dann, wenn der Studiobesuch nachlässt. Der Vertrag läuft weiter, weil er eine Frist hat. Die App kommt dazu, weil sie schnell abgeschlossen ist.
Studiovertrag und App-Abo laufen über getrennte Wege: der Vertrag per Lastschrift mit dem Studionamen im Buchungstext, die App über einen App-Store als Sammelposten. Auf dem Kontoauszug stehen zwei Posten, die scheinbar nichts miteinander zu tun haben.