Der Preis wurde erhöht, ohne dass ich es mitbekommen habe
Rechtsstand nach Land getrennt. Verantwortlich für den Inhalt ist Leutrim Miftaraj, Innopulse Consulting GmbH, Zug. Wie wir recherchieren und korrigieren
Zuerst prüfen
Ein erheblicher Teil dieser Fälle klärt sich hier — bevor irgendetwas eskaliert werden muss.
- Ist es überhaupt eine Preiserhöhung? Häufig ist es das Auslaufen eines Aktionspreises nach zwölf Monaten — das ist der vereinbarte Ablauf und begründet kein Sonderkündigungsrecht.
- Durchsuchen Sie E-Mails und Rechnungsbeilagen der letzten Monate nach der Ankündigung, auch im Spam-Ordner.
- Steht im Kundenkonto eine Mitteilung? Viele Anbieter kündigen dort an statt per E-Mail.
- Läuft Ihre Mindestvertragsdauer noch? Dann ist die Lage anders — siehe unten.
Vorgehen in drei Stufen
- 1
Sonderkündigungsrecht prüfen und nutzen
Wurde die Erhöhung angekündigt und läuft die genannte Frist noch, ist das der einfachste Weg: ausserordentlich kündigen unter ausdrücklicher Berufung auf die Ankündigung. Ohne diesen Bezug wird die Kündigung als ordentliche behandelt — mit voller Frist und Restgebühren.
Vorlage für die ausserordentliche Kündigung - 2
Der Erhöhung widersprechen, wenn nie angekündigt wurde
Wurde die Erhöhung nie angekündigt oder fehlte der Hinweis auf das Kündigungsrecht, widersprechen Sie ihr schriftlich und verlangen Sie die Fortführung zum vereinbarten Preis. Fordern Sie den Anbieter auf, die Ankündigung nachzuweisen. Läuft Ihre Mindestvertragsdauer noch, hat die Schweizer Ombudscom die Position vertreten, dass Preiserhöhungen in diesem Zeitraum unzulässig sind — dann bleibt der alte Preis geschuldet.
- 3
Schlichtungsstelle einschalten
Beharrt der Anbieter auf dem höheren Preis und kann die Ankündigung nicht nachweisen, ist die Schlichtungsstelle zuständig. In Deutschland und Österreich ist der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht bei Telekomverträgen gesetzlich vorgesehen — sein Fehlen ist ein starkes Argument.
Was hier nicht hilft
Warten, bis die nächste Rechnung kommt
Die Frist für das Sonderkündigungsrecht beginnt mit der Ankündigung, nicht mit dem Wirksamwerden. Wer erst reagiert, wenn die höhere Rechnung eintrifft, ist meist zu spät.
Ordentlich kündigen
Ohne ausdrücklichen Bezug auf die Preisanpassung wird die Kündigung als ordentliche behandelt — mit voller Frist und, bei laufender Bindung, Restgebühren.
Die Differenz einfach nicht zahlen
Führt zu Mahnungen. Widersprechen Sie schriftlich und zahlen Sie gegebenenfalls unter Vorbehalt.
Rechtslage nach Land
Schweiz
OR / revDSGBei einseitigen Vertragsänderungen zum Nachteil des Kunden entsteht nach üblicher Vertragsgestaltung und der Praxis der Ombudscom ein befristetes ausserordentliches Kündigungsrecht. Der Beobachter hat dokumentiert, dass Anbieter nicht immer auf dieses Recht hinweisen — was die Ombudscom kritisiert hat.
Deutschland
BGB / DSGVOBei Telekommunikationsverträgen sieht das Telekommunikationsgesetz ein Sonderkündigungsrecht bei einseitigen Vertragsänderungen vor, und Anbieter müssen darauf hinweisen. Bei anderen Verträgen ergibt es sich aus der Preisanpassungsklausel; ist diese unwirksam, ist auch die Erhöhung unwirksam.
Österreich
ABGB / KSchG / FAGGDas Telekommunikationsgesetz sieht bei Änderungen der Entgelte zum Nachteil der Verbraucherin oder des Verbrauchers ein kostenloses ausserordentliches Kündigungsrecht vor, befristet auf die in der Ankündigung genannte Frist.
Wer in Stufe 3 zuständig ist
- Schweiz
- Bei Telekommunikationsverträgen ist die Schlichtungsstelle Ombudscom zuständig. Bei anderen Verträgen die Stiftung für Konsumentenschutz oder das Konsumentenforum.
- Deutschland
- Bei Telekommunikation die Bundesnetzagentur, allgemein die Verbraucherzentralen. Für Online-Verträge bestehen zusätzlich aussergerichtliche Schlichtungsstellen.
- Österreich
- Bei Telekommunikation die Schlichtungsstelle der RTR, allgemein der Verein für Konsumenteninformation oder die Arbeiterkammer.
Häufige Fragen
Mein Aktionspreis ist ausgelaufen — ist das eine Preiserhöhung?
Nein. Das Auslaufen eines befristeten Aktionspreises ist der vereinbarte Ablauf und begründet kein Sonderkündigungsrecht. Eine Erhöhung liegt vor, wenn der Anbieter den vereinbarten Preis einseitig ändert.
Was, wenn meine Mindestvertragsdauer noch läuft?
Dann ist die Lage differenzierter. Die Schweizer Ombudscom hat die Auffassung vertreten, dass Preiserhöhungen während einer laufenden Mindestvertragsdauer unzulässig sind. Die Folge ist dann kein vorzeitiger Ausstieg, sondern dass der alte Preis weitergilt — widersprechen Sie also, statt zu kündigen.
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung eines Einzelfalls ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zuständig.
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