Lifetime-Aktion:Einmal 149 € statt 79 €/Jahr — alle Pro-Funktionen für immer.Ansehen

Mein Probeabo hat sich in ein kostenpflichtiges Abo umgewandelt

Prüfen Sie zuerst das Datum des Vertragsschlusses. Liegt es in Deutschland oder Österreich weniger als 14 Tage zurück, ist der Widerruf beziehungsweise Rücktritt möglich und beseitigt den Vertrag rückwirkend. In der Schweiz besteht bei Online-Abschluss kein allgemeines Widerrufsrecht — dort bleibt nur die Kündigung zum nächsten Termin.
Von AboTracker RedaktionZuletzt geprüft am

Rechtsstand nach Land getrennt. Verantwortlich für den Inhalt ist Leutrim Miftaraj, Innopulse Consulting GmbH, Zug. Wie wir recherchieren und korrigieren

Zuerst prüfen

Ein erheblicher Teil dieser Fälle klärt sich hier — bevor irgendetwas eskaliert werden muss.

  • Wann wurde der Vertrag geschlossen? Massgeblich ist der Abschluss des Probeabos, nicht der Zeitpunkt der Umwandlung.
  • Welches Recht gilt? In der Schweiz gibt es bei Online-Abschluss kein allgemeines Widerrufsrecht — das ist der entscheidende Unterschied.
  • Wurde beim Abschluss ordnungsgemäss über das Widerrufsrecht belehrt? Wenn nicht, verlängert sich die Frist in Deutschland und Österreich erheblich.
  • Wer ist Ihr Abrechnungspartner? Bei App-Store-Abos ist es Apple oder Google, nicht der Anbieter.

Vorgehen in drei Stufen

  1. 1

    Widerruf prüfen — das ist die günstigste Option

    In Deutschland und Österreich beseitigt der Widerruf beziehungsweise Rücktritt den Vertrag rückwirkend: Sie werden gestellt, als hätten Sie nie abgeschlossen, und bereits gezahlte Beträge sind zu erstatten. Die Frist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss oder ab ordnungsgemässer Belehrung — ohne korrekte Belehrung verlängert sie sich erheblich.

    Widerrufsvorlage für Deutschland und Österreich
  2. 2

    Sonst kündigen und Rückerstattung anfragen

    Ist die Frist abgelaufen oder gilt Schweizer Recht, bleibt die Kündigung zum nächstmöglichen Termin. Fragen Sie zusätzlich schriftlich nach einer Kulanzerstattung, wenn Sie den Dienst nach der Umwandlung nachweislich nicht genutzt haben — viele Anbieter geben dem nach, ein Anspruch besteht aber nicht.

  3. 3

    Bei verschleierter Kostenpflicht: Schlichtungsstelle

    Etwas anderes gilt, wenn die Kostenpflicht beim Abschluss verschleiert wurde — versteckte Hinweise, irreführende Schaltflächen, unklare Preisangaben. Das ist in allen drei Ländern angreifbar. Dokumentieren Sie den Abschlussweg mit Screenshots und wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Was hier nicht hilft

  • Argumentieren, man habe die Umwandlung nicht bemerkt

    Die automatische Umwandlung ist zulässig, wenn sie beim Abschluss klar kommuniziert wurde. Sie ist der vereinbarte Ablauf, kein Trick.

  • Die Karte sperren

    Der Vertrag läuft weiter und die Forderung bleibt bestehen.

  • Auf ein zweites Probeabo hoffen

    Anbieter erkennen wiederkehrende Konten und Zahlungsmittel. Wer kündigt und neu abschliesst, zahlt in aller Regel den Normalpreis.

Rechtslage nach Land

Schweiz

OR / revDSG

Es besteht kein allgemeines Widerrufsrecht bei Online-Abschlüssen. Art. 40a ff. OR greift nur bei bestimmten Vertriebsformen wie Haustürgeschäften und Telefonverkäufen. Wer online ein Probeabo abschliesst, ist grundsätzlich an die Umwandlung gebunden.

Deutschland

BGB / DSGVO

§ 355 BGB gewährt bei Fernabsatzverträgen 14 Tage Widerrufsrecht ab Vertragsschluss beziehungsweise ab ordnungsgemässer Belehrung. Ohne korrekte Belehrung verlängert sich die Frist erheblich.

Österreich

ABGB / KSchG / FAGG

Das FAGG sieht bei Fern- und Auswärtsgeschäften ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen vor. Es wirkt wie der deutsche Widerruf: Der Vertrag wird rückwirkend beseitigt.

Wer in Stufe 3 zuständig ist

Schweiz
Bei Telekommunikationsverträgen ist die Schlichtungsstelle Ombudscom zuständig. Bei anderen Verträgen die Stiftung für Konsumentenschutz oder das Konsumentenforum.
Deutschland
Bei Telekommunikation die Bundesnetzagentur, allgemein die Verbraucherzentralen. Für Online-Verträge bestehen zusätzlich aussergerichtliche Schlichtungsstellen.
Österreich
Bei Telekommunikation die Schlichtungsstelle der RTR, allgemein der Verein für Konsumenteninformation oder die Arbeiterkammer.

Häufige Fragen

Habe ich in der Schweiz auch 14 Tage?

Bei online abgeschlossenen Verträgen in aller Regel nicht. Das ist der folgenreichste Unterschied zwischen der Schweiz und den beiden EU-Ländern — und der Grund, warum bei Probeabos in der Schweiz nur der Termin hilft.

Bekomme ich Geld zurück, wenn ich nichts genutzt habe?

Einen Anspruch darauf gibt es nicht, sofern kein Widerrufsrecht besteht. Eine schriftliche Anfrage lohnt sich trotzdem — viele Anbieter erstatten aus Kulanz, wenn nachweislich keine Nutzung stattfand.

Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung eines Einzelfalls ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zuständig.

Vom Lesen zum Überblick

Der schnellste Weg, das hier Gelesene anzuwenden: alle Abos an einem Ort erfassen und die Jahressumme sehen. Zwei Minuten, kostenlos, keine Bankverbindung nötig.

Abo-Übersicht anlegen