Die Ausgangslage
Ein Vertrag gilt zu den Bedingungen, die bei Abschluss vereinbart wurden. Eine einseitige Änderung durch den Anbieter setzt voraus, dass sie zulässig vereinbart wurde — oder dass Sie zustimmen.
Die Zustimmungsfiktion
Verbreitet ist folgende Konstruktion: Der Anbieter teilt die Änderung mit und weist darauf hin, dass sie als genehmigt gilt, wenn Sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen.
Ob eine solche Klausel wirksam ist, hängt von ihrer Ausgestaltung ab — insbesondere davon, wie deutlich auf die Folgen des Schweigens hingewiesen wird, wie lang die Frist ist und wie weitreichend die Änderungen sind. Die Rechtsprechung hat solche Klauseln in verschiedenen Zusammenhängen eingeschränkt; eine pauschale Aussage ist nicht möglich.
Was Sie tun sollten
Die Mitteilung lesen, nicht überfliegen. Sie enthält drei relevante Angaben: was sich ändert, ab wann, und welche Widerspruchsfrist gilt.
Prüfen, ob ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird. Bei wesentlichen Änderungen weisen viele Anbieter darauf hin. Die Frist ist meist kurz und knüpft an den Zugang der Mitteilung an.
Bei Widerspruch: schriftlich und fristgerecht — und mit dem Bewusstsein, dass der Anbieter darauf mit einer Kündigung reagieren kann. Ein Widerspruch bewahrt nicht zwingend die alten Bedingungen, sondern kann den Vertrag beenden.
Der praktische Punkt
Die meisten AGB-Änderungen sind für den Alltag folgenlos. Zwei Kategorien sind es nicht:
Preisänderungen. Sie sind keine gewöhnliche AGB-Änderung und lösen häufig ein eigenständiges Sonderkündigungsrecht aus.
Änderungen an Laufzeit oder Kündigungsmodalitäten. Sie betreffen genau die Angaben, auf die Sie sich beim Abschluss verlassen haben.
Bei allem anderen ist die Frage, ob eine Reaktion den Aufwand lohnt, legitim.
Aufbewahren
Bewahren Sie sowohl die ursprünglichen Bedingungen als auch die Änderungsmitteilung auf. Im Streitfall über eine Kündigungsfrist ist entscheidend, welche Fassung galt — und die alte Fassung ist auf der Website des Anbieters nicht mehr auffindbar.