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Recht

Gilt deutsches Recht bei ausländischen Anbietern?

Kurz beantwortet

Bei Verbraucherverträgen kann der Schutz des eigenen Wohnsitzrechts auch dann greifen, wenn die AGB ein anderes Recht wählen — innerhalb der EU folgt das aus dem Kollisionsrecht, sofern der Anbieter seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet. Für Verbraucher mit Wohnsitz in der Schweiz gilt dieser Rahmen nicht in gleicher Weise.

Von AboTracker RedaktionZuletzt geprüft am

Rechtsangaben mit Fundstelle, nach Land getrennt. Verantwortlich für den Inhalt ist Leutrim Miftaraj, Innopulse Consulting GmbH, Zug. Wie wir recherchieren und korrigieren

Warum die Frage praktisch wird

Viele grosse Anbieter haben ihren Vertragssitz in Irland, Luxemburg oder den Niederlanden. In den AGB steht dann eine Rechtswahlklausel, die auf das dortige Recht verweist.

Daraus wird häufig geschlossen, deutsche oder österreichische Verbraucherschutzregeln — Kündigungsbutton, Begrenzung der automatischen Verlängerung — seien nicht anwendbar. So einfach ist es nicht.

Für Verbraucher mit Wohnsitz in der EU

Nach dem europäischen Kollisionsrecht darf eine Rechtswahl dem Verbraucher nicht den Schutz entziehen, den zwingende Vorschriften des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthalts gewähren — vorausgesetzt, der Unternehmer richtet seine Tätigkeit auf diesen Staat aus.

Ein Anbieter mit deutschsprachiger Website, Preisen in Euro und Vertrieb nach Deutschland tut das in aller Regel.

Praktisch bedeutet das: Zwingender deutscher Verbraucherschutz kann trotz Rechtswahlklausel greifen. Ob eine konkrete Vorschrift darunterfällt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Für Verbraucher mit Wohnsitz in der Schweiz

Die Schweiz ist nicht Teil dieses Rahmens. Das Schweizer internationale Privatrecht kennt eigene Regeln für Konsumentenverträge, die sich in Voraussetzungen und Reichweite unterscheiden.

Für die Praxis heisst das: Ein Schweizer Verbraucher kann sich nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass deutsche Vorschriften wie der Kündigungsbutton nach § 312k BGB für ihn gelten — auch nicht bei einem Anbieter, der in Deutschland dazu verpflichtet wäre.

Der umgekehrte Fall existiert allerdings: Bietet ein deutscher Anbieter denselben Kündigungsbutton allen Kunden an, weil er ihn ohnehin einbauen musste, profitieren Schweizer Kunden faktisch davon — nicht aufgrund eines Anspruchs, sondern weil die Funktion vorhanden ist.

Was das praktisch bedeutet

Prüfen Sie zuerst, ob es funktioniert, bevor Sie über Ansprüche nachdenken. Ein vorhandener Kündigungsbutton löst das Problem unabhängig davon, ob Sie einen Anspruch darauf hätten.

Bei Streit ist die Rechtswahlklausel in den AGB der Ausgangspunkt der Prüfung, nicht deren Ende.

Für eine belastbare Einschätzung im Einzelfall ist das eine Frage für eine Verbraucherberatung — Verbraucherzentralen in Deutschland, Arbeiterkammer oder VKI in Österreich, kantonale Beratungsstellen in der Schweiz.

Was in jedem Fall gilt

Unabhängig vom anwendbaren Recht: Eine Kündigung wird mit Zugang wirksam, und der Zustellnachweis liegt bei Ihnen. Das ist die Grundlage, die keine Rechtswahlklausel verändert.

Diese Seite nennt Gesetzesstellen, damit Sie sie nachschlagen können. Sie ersetzt keine Rechtsberatung — die Beurteilung eines Einzelfalls hängt vom konkreten Vertrag und vom anwendbaren Recht ab.

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