Deutschland und Österreich: vierzehn Tage
Bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern besteht ein Widerrufsrecht von vierzehn Tagen. In Deutschland folgt es aus §§ 312g, 355 BGB, in Österreich aus dem FAGG.
Die Frist beginnt mit dem Vertragsschluss — bei Dienstleistungen und digitalen Diensten, nicht erst mit dem Ende einer Testphase. Das ist der Punkt, der am häufigsten falsch verstanden wird: Wer eine dreissigtägige Testphase nutzt und am zwanzigsten Tag widerrufen will, hat kein Widerrufsrecht mehr, sondern nur noch die reguläre Kündigung.
Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist — in Deutschland auf bis zu zwölf Monate und vierzehn Tage.
Zwei Ausnahmen, die häufig greifen
Vorzeitiger Leistungsbeginn. Wer ausdrücklich zustimmt, dass die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und dies bestätigt, kann seinen Anspruch verlieren beziehungsweise Wertersatz schulden. Diese Zustimmung wird beim Abschluss standardmässig abgefragt.
Digitale Inhalte. Bei der Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, kann das Widerrufsrecht bei ausdrücklicher Zustimmung und Kenntnisnahme des Verlusts vorzeitig erlöschen.
Praktisch heisst das: Bei den meisten Streaming- und Software-Abos ist das Widerrufsrecht durch die beim Abschluss erteilte Zustimmung eingeschränkt.
Schweiz: kein allgemeines Widerrufsrecht
Das Schweizer Recht kennt kein allgemeines Widerrufsrecht für online geschlossene Verträge. Art. 40a ff. OR erfassen Haustürgeschäfte und telefonisch angebahnte Verträge; der gewöhnliche Online-Abschluss fällt nicht darunter.
Räumt ein Anbieter freiwillig ein Rückgaberecht ein, gilt dieses — es ist dann eine vertragliche, keine gesetzliche Zusage.
Der Unterschied zur Kündigung
Widerruf beseitigt den Vertrag rückwirkend. Es ist, als wäre er nie geschlossen worden. Er ist an eine kurze Frist gebunden.
Kündigung beendet den Vertrag für die Zukunft. Was bis dahin lief, bleibt geschuldet. Sie ist jederzeit im Rahmen der vereinbarten Fristen möglich.
Nach Ablauf der Widerrufsfrist bleibt nur die Kündigung. Ein "Widerruf" nach drei Monaten ist der Sache nach eine Kündigung und wird auch so behandelt.
Für die Praxis
Wer unsicher ist, formuliert beides: "Ich widerrufe den Vertrag, hilfsweise kündige ich ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt." Damit ist der Fall abgedeckt, dass die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war.