Die Wirkung ist verschieden
Widerruf hebt den Vertrag von Anfang an auf. Beide Seiten geben zurück, was sie erhalten haben. Bereits gezahlte Beträge werden erstattet — abzüglich eines möglichen Wertersatzes, wenn die Leistung auf ausdrücklichen Wunsch schon vor Fristablauf begonnen hat.
Kündigung wirkt für die Zukunft. Der Vertrag hat bis zum Beendigungszeitpunkt bestanden, die dafür geschuldeten Beträge bleiben geschuldet. Eine Rückzahlung für die vergangene Laufzeit findet nicht statt.
Die Frist ist verschieden
Widerruf: vierzehn Tage ab Vertragsschluss bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern in Deutschland und Österreich. In der Schweiz besteht für Online-Abschlüsse kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht.
Kündigung: jederzeit, im Rahmen der vereinbarten Frist. Sie ist an keine Frist ab Vertragsschluss gebunden, sondern an eine Frist vor Vertragsende.
Warum die Verwechslung teuer wird
Ein häufiger Ablauf: Jemand schliesst ein Jahresabo ab, nutzt es zwei Monate und will es "widerrufen". Die Widerrufsfrist ist längst abgelaufen. Was bleibt, ist die Kündigung — und die wirkt zum Ende der bezahlten Periode, also nach zehn weiteren Monaten.
Wären dieselben zwei Monate innerhalb der Widerrufsfrist bemerkt worden, hätte der Vertrag vollständig rückabgewickelt werden können.
Die Lehre daraus ist banal, aber wirksam: Die Entscheidung über ein neu abgeschlossenes Abo gehört in die ersten zwei Wochen, nicht in den dritten Monat.
Die sichere Formulierung
Wer unsicher ist, welches Instrument greift, erklärt beides:
"Ich widerrufe den am [Datum] geschlossenen Vertrag. Hilfsweise kündige ich ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt."
Ist die Widerrufsfrist noch offen, greift der Widerruf. Ist sie abgelaufen, wirkt die Kündigung. Es entsteht kein Nachteil daraus, beides zu erklären.
Ein dritter Fall: der nichtige Vertrag
Neben Widerruf und Kündigung gibt es die Konstellation, dass gar kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist — etwa bei einer untergeschobenen Bestellung oder wenn die für Online-Bestellungen vorgeschriebene Gestaltung der Bestellschaltfläche nicht eingehalten wurde.
Dann ist weder Widerruf noch Kündigung das richtige Mittel, sondern der schriftliche Widerspruch gegen die Forderung mit der Begründung, dass kein Vertrag besteht.