Die rechtliche Lage
Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird mit Zugang wirksam.
Vorher können Sie sie zurückziehen — allerdings nur, wenn der Widerruf vor oder gleichzeitig mit der Kündigung zugeht. Bei postalischem Versand theoretisch möglich, praktisch selten. Bei elektronischer Kündigung praktisch nie.
Nach dem Zugang ist sie wirksam und einseitig nicht mehr rücknehmbar.
Was in der Praxis passiert
Der Anbieter kann der Rücknahme zustimmen, und die meisten tun das ohne Weiteres — sie verlieren sonst einen Kunden.
Rechtlich ist das kein Rückgängigmachen, sondern eine einvernehmliche Fortsetzung beziehungsweise ein neuer Vertragsschluss. Das klingt nach einer Feinheit, hat aber zwei konkrete Folgen.
Die zwei Folgen
Der Tarif kann sich ändern. Wenn Ihr bisheriger Tarif nicht mehr angeboten wird, erfolgt die Fortsetzung zu aktuellen Konditionen. Bei alten, günstigeren Tarifen ist das ein realer Nachteil.
Die Laufzeit kann neu beginnen. Bei Verträgen mit Mindestlaufzeit kann die Wiederaufnahme eine neue Bindung auslösen.
Beides sollte vorher geklärt und schriftlich bestätigt werden: zu welchem Tarif und mit welcher Laufzeit.
Wenn Sie unsicher sind
Lassen Sie die Kündigung laufen. Der Zugang bleibt bei den meisten Diensten bis zum Ende der bezahlten Periode bestehen, und Sie können danach neu abschliessen — häufig sogar zu Rückgewinnungskonditionen.
Der Nachteil: Bei Diensten mit Datenbestand, etwa Cloud-Speicher, ist ein Unterbruch nicht folgenlos. Dort ist die abgestimmte Fortsetzung der sichere Weg.
Der Sonderfall Widerruf
Ein Widerruf nach Fernabsatzrecht ist etwas anderes als eine Kündigung — er hebt den Vertrag von Anfang an auf. Auch er ist mit Zugang wirksam und nicht einseitig zurücknehmbar. Wer danach doch beim Anbieter bleiben will, schliesst neu ab.