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Recht

Muss eine Kündigung schriftlich sein?

Kurz beantwortet

In der Regel nein. Verlangt der Vertrag Schriftform, ist diese Klausel gegenüber Verbrauchern in Deutschland unwirksam, soweit sie mehr als Textform fordert — eine E-Mail genügt. In der Schweiz kann eine vereinbarte Schriftform dagegen verbindlich sein. Unabhängig davon empfiehlt sich ein nachweisbarer Weg.

Von AboTracker RedaktionZuletzt geprüft am

Rechtsangaben mit Fundstelle, nach Land getrennt. Verantwortlich für den Inhalt ist Leutrim Miftaraj, Innopulse Consulting GmbH, Zug. Wie wir recherchieren und korrigieren

Textform und Schriftform sind nicht dasselbe

Die Begriffe werden im Alltag vermischt, unterscheiden sich juristisch aber deutlich:

  • ·Textform bedeutet: lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, Person erkennbar. Eine E-Mail erfüllt das.
  • ·Schriftform bedeutet: eigenhändige Unterschrift auf Papier.

Wer "schriftlich kündigen" sagt, meint fast immer Textform — und die genügt in den allermeisten Fällen.

Deutschland: Schriftformklauseln laufen weitgehend leer

Für Verbraucherverträge darf in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine strengere Form als die Textform verlangt werden (§ 309 Nr. 13 BGB). Eine Klausel, die für die Kündigung eine eigenhändige Unterschrift fordert, ist gegenüber Verbrauchern deshalb unwirksam.

Praktisch heisst das: Eine E-Mail ist wirksam, auch wenn im Vertrag "schriftlich" steht.

Hinzu kommt der Kündigungsbutton nach § 312k BGB bei online geschlossenen Verträgen — dort ist die Kündigung über die Website ohnehin vorgesehen.

Österreich

Formvorgaben in Verbraucherverträgen unterliegen der Inhaltskontrolle nach dem KSchG. Überzogene Formanforderungen sind angreifbar. Für im Fernabsatz geschlossene Verträge gelten zusätzlich die Vorgaben des FAGG.

Schweiz: hier ist die Lage anders

Das Schweizer Obligationenrecht kennt keine entsprechende Verbraucherschutzregel für Formklauseln. Haben die Parteien Schriftform vereinbart, gilt sie grundsätzlich — Art. 16 OR geht bei vereinbarter Form im Zweifel von deren Verbindlichkeit aus.

Wer bei einem Schweizer Anbieter kündigt und im Vertrag Schriftform steht, sollte den Brief also nicht durch eine E-Mail ersetzen, sondern beides tun.

Was in jedem Fall gilt

Die Formfrage ist nicht die entscheidende. Entscheidend ist der Nachweis. Ein Einschreiben kostet wenig und liefert Datum und Zustellnachweis. Eine E-Mail belegt den Versand. Der Kündigungsbutton erzeugt eine Bestätigung, die gespeichert gehört.

Wer den Nachweis hat, muss über die Form nicht diskutieren.

Diese Seite nennt Gesetzesstellen, damit Sie sie nachschlagen können. Sie ersetzt keine Rechtsberatung — die Beurteilung eines Einzelfalls hängt vom konkreten Vertrag und vom anwendbaren Recht ab.

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