Textform und Schriftform sind nicht dasselbe
Die Begriffe werden im Alltag vermischt, unterscheiden sich juristisch aber deutlich:
- ·Textform bedeutet: lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, Person erkennbar. Eine E-Mail erfüllt das.
- ·Schriftform bedeutet: eigenhändige Unterschrift auf Papier.
Wer "schriftlich kündigen" sagt, meint fast immer Textform — und die genügt in den allermeisten Fällen.
Deutschland: Schriftformklauseln laufen weitgehend leer
Für Verbraucherverträge darf in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine strengere Form als die Textform verlangt werden (§ 309 Nr. 13 BGB). Eine Klausel, die für die Kündigung eine eigenhändige Unterschrift fordert, ist gegenüber Verbrauchern deshalb unwirksam.
Praktisch heisst das: Eine E-Mail ist wirksam, auch wenn im Vertrag "schriftlich" steht.
Hinzu kommt der Kündigungsbutton nach § 312k BGB bei online geschlossenen Verträgen — dort ist die Kündigung über die Website ohnehin vorgesehen.
Österreich
Formvorgaben in Verbraucherverträgen unterliegen der Inhaltskontrolle nach dem KSchG. Überzogene Formanforderungen sind angreifbar. Für im Fernabsatz geschlossene Verträge gelten zusätzlich die Vorgaben des FAGG.
Schweiz: hier ist die Lage anders
Das Schweizer Obligationenrecht kennt keine entsprechende Verbraucherschutzregel für Formklauseln. Haben die Parteien Schriftform vereinbart, gilt sie grundsätzlich — Art. 16 OR geht bei vereinbarter Form im Zweifel von deren Verbindlichkeit aus.
Wer bei einem Schweizer Anbieter kündigt und im Vertrag Schriftform steht, sollte den Brief also nicht durch eine E-Mail ersetzen, sondern beides tun.
Was in jedem Fall gilt
Die Formfrage ist nicht die entscheidende. Entscheidend ist der Nachweis. Ein Einschreiben kostet wenig und liefert Datum und Zustellnachweis. Eine E-Mail belegt den Versand. Der Kündigungsbutton erzeugt eine Bestätigung, die gespeichert gehört.
Wer den Nachweis hat, muss über die Form nicht diskutieren.