Die Regel
Ordentliche Kündigung: kein Grund erforderlich. Sie beendet den Vertrag zum vertraglich vorgesehenen Termin, unabhängig von der Motivation.
Ausserordentliche Kündigung: Der wichtige Grund muss genannt werden, weil er die Voraussetzung dafür ist, dass die reguläre Frist nicht gilt. Ohne Angabe fehlt der Kündigung ihre Grundlage.
Warum trotzdem gefragt wird
Im Kündigungsablauf vieler Anbieter erscheint eine Auswahl möglicher Gründe. Das dient zwei Zwecken: der Produktentwicklung und, häufiger, der gezielten Gegenoffertierung. Je nach angegebenem Grund erscheint ein anderes Angebot.
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Wo es sich lohnt, einen Grund zu nennen
Bei Preiserhöhungen mit Sonderkündigungsrecht. Die Angabe ist hier kein Grund im rechtlichen Sinn, sondern der Bezug auf die Mitteilung — und der macht deutlich, worauf Sie sich berufen.
Bei ortsgebundenen Verträgen nach einem Umzug. Der Grund ist die Grundlage des Kündigungsrechts und gehört samt Nachweis ins Schreiben.
Wenn Sie eine Gegenoffertierung wollen. Wer „zu teuer" angibt, bekommt bei vielen Anbietern ein Angebot. Ein legitimer Weg, wenn Sie den Dienst grundsätzlich behalten möchten.
Wo es besser ist, keinen Grund zu nennen
Bei Forderungen, die Sie bestreiten. Dort kündigen Sie ohnehin nicht, sondern widersprechen — und begründen den Widerspruch damit, dass kein Vertrag zustande gekommen ist.
Wenn die Angabe eine Diskussion eröffnet, die Sie nicht führen möchten. Eine unbegründete ordentliche Kündigung ist nicht angreifbar; eine begründete lädt zur Auseinandersetzung über die Begründung ein.
Die Formulierung, die immer trägt
„Hiermit kündige ich meinen Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt." Mehr ist bei einer ordentlichen Kündigung nicht erforderlich — ergänzt um die Angaben zur Zuordnung des Vertrags und um die Bitte um Bestätigung mit konkretem Vertragsende.