Der Unterschied liegt im Gesetz, nicht in der Branchenpraxis
Deutschland hat seit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge (in Kraft seit März 2022) eine der strengsten Regelungen Europas:
- ·§ 309 Nr. 9 BGB begrenzt die Erstlaufzeit in AGB auf zwei Jahre und die Kündigungsfrist auf drei Monate.
- ·Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert sich der Vertrag nur noch auf unbestimmte Zeit und ist mit einer Frist von einem Monat kündbar.
- ·§ 312k BGB verlangt bei online geschlossenen Dauerschuldverhältnissen einen Kündigungsbutton.
Die Schweiz hat davon nichts. Das Obligationenrecht überlässt Laufzeit und Kündigungsfrist der Vereinbarung der Parteien. Es gibt keine Obergrenze, keine Deckelung der Verlängerung und keine Pflicht zu einem Kündigungsbutton.
Österreich liegt dazwischen: Das KSchG enthält Schutzvorschriften, die deutsche Fristendeckelung existiert in dieser Form aber nicht. Bei Telekomverträgen greift stattdessen das Sonderkündigungsrecht bei Entgeltänderungen.
Was das praktisch bedeutet
Bei den grossen Schweizer Telekomanbietern beträgt die Kündigungsfrist in der Regel 60 Tage. Swisscom nennt diese Frist für die meisten Abos, Salt gibt 60 Tage vor Vertragsende an. Dazu kommt eine Mindestvertragsdauer von 12 oder — bei Gerätebezug — 24 Monaten, und bei vorzeitiger Kündigung werden die restlichen Grundgebühren fällig.
In Deutschland wäre eine solche Gestaltung in AGB grösstenteils unwirksam.
Der Fehler, der daraus entsteht
Wer eine Frage zu Kündigungsfristen googelt, bekommt überwiegend deutsche Ratgeber — der deutsche Markt ist zehnmal grösser, und deutsche Seiten dominieren die Ergebnisse auch für Schweizer Suchanfragen.
Wer daraufhin mit einem Monat Frist rechnet und einen Swisscom-Vertrag hat, verpasst die Frist um zwei Monate. Das ist der häufigste vermeidbare Fehler in diesem Bereich.
Wo Schweizer Nutzer nachsehen sollten
Nicht in Ratgebern, sondern im eigenen Vertrag und im Kundenkonto. Die Frist steht dort, und sie ist in der Schweiz das allein Massgebliche.
Was der Schweiz als Ausgleich bleibt
Das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen. Es ist in der Praxis der wichtigste Ausstiegsweg vor Ablauf der Mindestlaufzeit — und wird selten genutzt, weil die Ankündigungen unauffällig kommen.