Zuerst: Sie ist fast immer irgendwo vereinbart
Bevor die gesetzliche Auffangregel greift, lohnt die Suche an drei Stellen, an denen die Frist typischerweise steht und übersehen wird:
- In den AGB, nicht im Bestellformular. Die Bestellseite nennt Preis und Leistung, die Frist steht in den Bedingungen.
- In der Bestellbestätigung, meist im Abschnitt zu Laufzeit und Beendigung.
- In den Kontoeinstellungen, bei vielen Anbietern direkt neben dem Verlängerungsdatum.
Erst wenn dort nichts steht, ist die Frage offen — und das ist selten.
Die Grundregel bei unbefristeten Verträgen
Ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis kann grundsätzlich mit angemessener Frist ordentlich gekündigt werden. Bei periodisch abgerechneten Abos hat sich die Kündigung zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode als Massstab etabliert.
Praktisch heisst das bei monatlicher Abrechnung: Kündigung wirkt zum Monatsende, der Zugang bleibt bis dahin bestehen.
Was das für die verschiedenen Abo-Typen bedeutet
Streaming, Musik, Software im Monatsabo: In aller Regel zum Ende der bezahlten Periode. Eine gesonderte Frist gibt es meist nicht — man kündigt, und es läuft aus.
Jahresabos: Hier existiert fast immer eine vereinbarte Frist. Ohne Frist wäre eine Kündigung zum Ende des bezahlten Jahres der Massstab.
Fitness- und Vereinsverträge: Hier ist praktisch immer etwas vereinbart, häufig ein bis drei Monate zum Laufzeitende. Diese Verträge sind der Hauptgrund dafür, dass die Frage überhaupt gestellt wird.
Länderunterschiede
Deutschland: Für nach dem 1. März 2022 geschlossene Verbraucherverträge gilt nach der Erstlaufzeit eine Höchstfrist von einem Monat (§ 309 Nr. 9 BGB). Das ist eine Obergrenze für AGB-Klauseln, keine allgemeine gesetzliche Frist.
Schweiz: Das OR enthält für Abonnementsverträge keine spezielle Frist. Massgeblich ist die Vereinbarung; fehlt sie, ist eine angemessene Frist einzuhalten.
Österreich: Vergleichbar; überlange Fristen in Verbraucherverträgen sind nach dem KSchG angreifbar.
Der praktische Hinweis
Formulieren Sie die Kündigung immer mit dem Zusatz "zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Damit ist die Frage nach der genauen Frist für die Wirksamkeit Ihrer Erklärung entschärft — der Anbieter muss dann das früheste zulässige Datum bestätigen.