Die Rechtsfrage ist meist weniger dramatisch als befürchtet
Viele grosse Anbieter sitzen ausserhalb der DACH-Region. In den AGB steht dann häufig eine Rechtswahlklausel — irisches Recht, kalifornisches Recht, luxemburgisches Recht.
Bei Verbraucherverträgen führt eine solche Klausel in aller Regel nicht dazu, dass Sie den Schutz Ihres Wohnsitzstaates verlieren. Sowohl das europäische als auch das schweizerische internationale Privatrecht enthalten Vorschriften, die den Verbraucher an seinem gewöhnlichen Aufenthalt schützen, wenn sich der Anbieter gezielt an diesen Markt richtet — was bei einer deutschsprachigen Website mit Preisen in Euro oder Franken der Fall ist.
Die genaue Beurteilung ist eine Frage des Einzelfalls und gehört in eine anwaltliche Beratung. Die praktische Botschaft lautet: Sie stehen nicht rechtlos da, nur weil der Anbieter in Dublin oder Cupertino sitzt.
Praktisch wichtiger: der Zahlungsweg
Die Rechtslage hilft wenig, wenn der Anbieter nicht reagiert. Der Zahlungsweg dagegen wirkt sofort.
SEPA-Lastschrift in der EU: Eine Belastung lässt sich innert acht Wochen ohne Angabe von Gründen zurückbuchen. Bei einer nicht autorisierten Lastschrift verlängert sich diese Frist erheblich.
Kreditkarte: Über den Kartenherausgeber lässt sich ein Rückbuchungsverfahren einleiten. Dafür brauchen Sie die Kündigungsbestätigung oder zumindest den Nachweis Ihrer Kündigung.
PayPal und ähnliche Dienste: Dort lassen sich wiederkehrende Zahlungen im eigenen Konto beenden. Das stoppt die Belastung, beendet aber den Vertrag nicht.
Wichtig bei allen dreien: Die Zahlung zu stoppen beendet den Vertrag nicht. Die Forderung bleibt bestehen. Kündigen Sie zusätzlich und schriftlich.
Der häufigste Sonderfall
Läuft das Abo über den App Store oder Google Play, ist nicht der Anbieter Ihr Abrechnungspartner, sondern Apple beziehungsweise Google. Ein Schreiben an den App-Anbieter läuft dann ins Leere.
Prüfen Sie das zuerst auf der Kartenabrechnung: Steht dort «APPLE.COM/BILL» oder «GOOGLE», gehört die Kündigung in die Abo-Einstellungen des jeweiligen Stores.
Wo Sie sich beschweren können
Für Anbieter mit Sitz in der EU ist das Europäische Verbraucherzentrum die richtige Anlaufstelle — es gibt Kontaktstellen in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Für Streitigkeiten aus Online-Verträgen bestehen zusätzlich aussergerichtliche Schlichtungsstellen.
Was Sie vorbereiten sollten
Die Kündigung selbst, den Nachweis über deren Absendung, den Schriftwechsel danach und die Rechnungen. Bei einem ausländischen Anbieter ist die schriftliche Führung von Anfang an noch wichtiger als im Inland: Ein Telefonat mit einem Callcenter in einem anderen Land lässt sich in keinem Verfahren vorlegen.