Der Rechenfehler, der am häufigsten passiert
Die Kündigungsfrist läuft rückwärts vom Vertragsende, nicht vorwärts vom Kündigungswunsch. Das klingt trivial und wird trotzdem regelmässig falsch gerechnet.
Beispiel: Vertragsende am 31. Dezember, Kündigungsfrist drei Monate. Die Kündigung muss bis zum 30. September vorliegen — nicht bis zum 31. Dezember und nicht drei Monate nachdem man sich entschieden hat. Wer am 1. Oktober kündigt, kündigt zum Folgejahr.
Zugang, nicht Absendung
Massgeblich ist in der Regel, wann die Kündigung beim Anbieter eingeht, nicht wann sie abgeschickt wurde. Bei postalischem Versand liegen dazwischen mehrere Tage, bei Auslandsversand mehr.
Der Rechner zieht deshalb einen Puffer ab, den Sie je nach Versandweg einstellen können. Bei elektronischer Kündigung über einen Kündigungsbutton ist er nicht nötig, bei Briefpost schon.
Was dieser Rechner nicht leistet
Er rechnet mit den Angaben, die Sie eingeben. Er beurteilt nicht, ob die eingegebene Frist wirksam vereinbart wurde.
Das ist relevant: In Deutschland ist bei Verbraucherverträgen, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, nach der Erstlaufzeit nur noch eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat zulässig (§ 309 Nr. 9 BGB). Wenn Ihr Vertrag eine längere Frist nennt und nach diesem Datum geschlossen wurde, lohnt die Prüfung, ob die Klausel überhaupt gilt.
In der Schweiz existiert keine entsprechende Begrenzung — dort gilt, was vereinbart wurde.